Aus Pflicht wird Sicherheitskultur
Externe arbeitsmedizinische
Betreuung.
Betriebsärztliche Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2: Vorsorge, Beratung und Begehungen, abgestimmt mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Persönlich vor Ort in Nordrhein-Westfalen, deutschlandweit für Unternehmen mit mehreren Standorten.
Gesundheit gehört zur Sicherheit
Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch eine betriebsärztliche Betreuung. Beide zusammen bilden die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Wir organisieren Ihre arbeitsmedizinische Betreuung so, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestimmt arbeiten: gemeinsame Begehungen, eine gemeinsame Planung und ein Ansprechpartner für Sie.
Sechs Bausteine der arbeitsmedizinischen Betreuung
Von der Bestellung des Betriebsarztes bis zur Vorsorge für einzelne Tätigkeiten, abgestimmt auf Ihren Betrieb.
Bestellung des Betriebsarztes
Schriftliche Bestellung nach ASiG mit Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Beratung des Arbeitgebers
Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, Arbeitszeit und zum Schutz besonderer Personengruppen.
Begehungen und ASA-Sitzungen
Gemeinsame Begehungen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss.
Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsmedizinische Einschätzung der Gefährdungen, auch der psychischen Belastung.
Wiedereingliederung
Beratung bei der Rückkehr nach längerer Erkrankung und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Drei Gründe für die Zusammenarbeit
Sicherheit und Gesundheit aus einer Hand
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt arbeiten abgestimmt, statt nebeneinander her.
Planbare Termine
Vorsorge und Begehungen bekommen feste Termine im Jahr. Sie müssen niemandem hinterherlaufen.
In NRW vor Ort, deutschlandweit im Einsatz
Sitz in Brüggen am Niederrhein. Unternehmen mit mehreren Standorten betreuen wir bundesweit.
Zur arbeitsmedizinischen Betreuung
Braucht mein Unternehmen einen Betriebsarzt?
Ja. Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen. Den Umfang der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2, abhängig von Betriebsgröße und Gefährdungen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Angebotsvorsorge muss er bei bestimmten Tätigkeiten anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Wunschvorsorge muss er auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen. Grundlage ist die ArbMedVV.
Erfährt der Arbeitgeber die Ergebnisse der Vorsorge?
Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung mit dem Anlass, dem Termin und dem Zeitpunkt der nächsten Vorsorge, aber keine Befunde.
Wie arbeiten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen?
Beide beraten den Arbeitgeber, begehen den Betrieb und nehmen am Arbeitsschutzausschuss teil. Bei uns planen sie das Jahr gemeinsam, damit Termine und Maßnahmen zusammenpassen.
Ihr Ansprechpartner
Mario Holz
Founder & Principal Consultant. Sie erreichen bei uns keine Hotline, sondern Fachkräfte mit Erfahrung. Jede Anfrage prüfen wir einzeln und melden uns innerhalb eines Werktags mit einer klaren Einschätzung.
Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit gemeinsam planen
Wir melden uns innerhalb eines Werktags mit einer ersten Einschätzung.